Warum das Planungsrecht über den Speicherausbau entscheidet
Die Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher stellt die Batteriespeicherbranche aktuell vor große Herausforderungen. Im November 2025 sah es zunächst so aus, als ob diesbezüglich vom Gesetzgeber wegweisende, positive Schritte für die Batteriespeicherbranche gesetzt werden. Zum Ende des Jahres wurde die zunächst ausgelöste Euphorie in der Branche dann jedoch wieder eingebremst, da die zunächst beschlossenen Regelungen teilweise wieder zurückgefahren wurden. In diesem Beitrag beleuchten wir die nunmehr geltenden Regelungen der Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher.
Der Ausbau von Großbatteriespeichern gilt als eine der zentralen Voraussetzungen für ein funktionierendes, erneuerbares Energiesystem. Während die Erzeugung von Strom aus Wind- und Solarenergie in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen hat, ist der Ausbau entsprechender Speicherstrukturen bislang hinter diesem Wachstum zurückgeblieben. Ein wesentlicher Grund hierfür liegt nicht in der Technik, sondern vor allem in den rechtlichen Rahmenbedingungen.
Da viele geeignete Standorte für Großbatteriespeicher im sogenannten Außenbereich liegen, kommt der Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) eine entscheidende Rolle zu. Die Genehmigungsfähigkeit solcher Anlagen hängt maßgeblich davon ab, ob sie als privilegierte Vorhaben eingestuft werden oder ob zusätzliche planungsrechtliche Verfahren erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund haben gesetzliche Änderungen aus dem Jahr 2025 erhebliche Aufmerksamkeit erfahren.
Warum die Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher eine Schlüsselrolle spielt:
- viele technisch geeignete Standorte liegen im Außenbereich
- Genehmigungsfähigkeit entscheidet über Umsetzbarkeit
- Bauleitplanverfahren sind zeit- und ressourcenintensiv
- fehlende Privilegierung führt zu Rechtsunsicherheit
- uneinheitliche Verwaltungspraxis verlangsamt Projekte
Flexibilität als Voraussetzung der Energiewende
Großbatteriespeicher übernehmen im Stromsystem eine Vielzahl zentraler Funktionen. Sie ermöglichen die zeitliche Entkopplung von Stromerzeugung und Stromverbrauch und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Integration fluktuierender erneuerbarer Energien. Mit dem steigenden Anteil von Wind- und Photovoltaikanlagen nimmt die Volatilität im Stromsystem weiter zu, was den Bedarf an Flexibilitätsoptionen erheblich erhöht.
Batteriespeicher sind dabei nicht nur ein technisches Hilfsmittel, sondern ein eigenständiger Systembaustein. Sie tragen zur Netzstabilität bei, können Lastspitzen abfedern und Systemdienstleistungen erbringen. Trotz dieser Bedeutung zeigt der Vergleich zwischen erzeugter erneuerbarer Strommenge und installierter Speicherkapazität, dass der Ausbau bislang nicht im erforderlichen Umfang erfolgt ist. Um diesen Rückstand aufzuholen, sind beschleunigte Genehmigungsprozesse notwendig und damit klare Regelungen zur Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher.
Großbatteriespeicher übernehmen im Stromsystem unter anderem folgende Aufgaben:
- Ausgleich kurzfristiger Erzeugungsschwankungen
- zeitliche Verschiebung von Stromangebot und Stromnachfrage
- Bereitstellung von Regel- und Systemdienstleistungen
- Entlastung von Übertragungs- und Verteilnetzen
- Beitrag zur Versorgungssicherheit bei hoher EE-Einspeisung
Da diese technischen Aufgaben deutlich über die bloße Speicherung von Erneuerbarer Energie hinausgehen, zeigt sich hier erneut: Batteriespeicher sind technisch und regulatorisch vielseitige Anlagen, die sowohl als Graustrom- als auch als Grünstromspeicher über strategischen Energiehandel viele der obigen Aufgaben erledigen können. Sie sind daher als eigenständige Anlage und nicht als bloßer Anhang zu Erzeugungsanlagen zu betrachten.
Der Außenbereich im Bauplanungsrecht
Der Außenbereich ist im Bauplanungsrecht grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Nur bestimmte, im Gesetz ausdrücklich genannte Vorhaben sind dort zulässig. Diese sogenannten privilegierten Vorhaben genießen einen besonderen rechtlichen Status, da sie im öffentlichen Interesse liegen. Klassischerweise zählen hierzu land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder bestimmte Anlagen der Energieversorgung.
Batteriespeicher fielen lange Zeit nicht eindeutig unter diese privilegierten Tatbestände (zur Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher). In der Praxis führte dies zu erheblichen Unsicherheiten. Genehmigungen waren häufig nur dann möglich, wenn Batteriespeicher als untergeordnete Nebenanlagen zu bereits privilegierten Erzeugungsanlagen errichtet wurden oder wenn durch Bauleitplanung zusätzliche Baurechte geschaffen wurden. Beide Wege waren mit erheblichem Zeit- und Planungsaufwand verbunden. Die Diskussion um die Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher zielte daher darauf ab, diese strukturellen Hürden zu reduzieren.
Der Außenbereich im System des BauGB
Der Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB umfasst alle Flächen, die weder durch einen Bebauungsplan erfasst sind (§ 30 BauGB) noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören (§ 34 BauGB). Er bildet damit die planungsrechtliche Restkategorie außerhalb der geordneten Siedlungsbereiche.
Aus dem Regelungssystem des Baugesetzbuchs folgt, dass Bauvorhaben im Außenbereich grundsätzlich unzulässig sind und nur dann genehmigt werden können, wenn sie ausdrücklich privilegiert sind oder eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme erfüllen.
Ausnahmen im Außenbereich (§ 35 BauGB)
Bauvorhaben, die im Außenbereich grundsätzlich unzulässig sind, können über eine behördliche Ausnahmegenehmigung zugelassen werden. Dazu muss der Bauherr einen Antrag bei der zuständigen Gemeinde- oder Bauaufsichtsbehörde einreichen, in dem Lage, Art und Zweck des Vorhabens beschrieben werden. Die Behörde prüft anschließend, ob öffentliche Belange wie Natur- und Landschaftsschutz, Denkmalschutz oder landwirtschaftliche Nutzung nicht überwiegen, holt ggf. Stellungnahmen von Fachbehörden ein und entscheidet auf Basis einer Einzelfallabwägung. Nur wenn die Schutzinteressen nicht entgegenstehen, wird die Ausnahme genehmigt; andernfalls ist das Vorhaben abzulehnen.

Vorherige rechtliche Einordnungen von Batteriespeichern
Anlageneinordnung und mitgezogene Privilegierung
Vor den gesetzlichen Anpassungen im Jahr 2025 wurde teilweise vertreten, dass Großbatteriespeicher als „Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB anzusehen seien. Diese Auslegung wurde von Genehmigungsbehörden jedoch nicht einheitlich angewandt. Das Ergebnis war eine stark regional geprägte Genehmigungspraxis mit entsprechend unterschiedlichen Voraussetzungen.
Daneben existierte die sogenannte mitgezogene Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher. Entsprechende Anlagen konnten genehmigt werden, wenn sie einer Windenergie- oder Photovoltaikanlage dienten, dieser funktional untergeordnet waren und sich räumlich in unmittelbarer Nähe befanden. Eigenständige Speicherprojekte waren auf diesem Weg jedoch oft nur schwierig realisierbar. Eine klare, eigenständige Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher fehlte.
Gesetzesnovelle 2025: Zielsetzung und Realität
Mit Blick auf den wachsenden Flexibilitätsbedarf im Stromsystem hat der Gesetzgeber § 35 BauGB im Jahr 2025 angepasst. Ziel war es, Großbatteriespeicher stärker als systemrelevante Infrastruktur zu berücksichtigen. Zunächst wurde im November 2025 eine weitreichende Regelung beschlossen, die eine eigenständige Privilegierung von Batteriespeichern ab einer bestimmten Größe vorsah.
Diese Regelung hätte die Genehmigungspraxis deutlich vereinfacht. Allerdings wurde sie im Dezember 2025 durch den Bundesrat in wesentlichen Teilen wieder eingeschränkt. Die nun geltende Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher erkennt zwar grundsätzlich die Bedeutung von Speichern an, knüpft deren Privilegierung jedoch an zusätzliche Voraussetzungen.
Aktuelle Privilegierungstatbestände nach § 35 BauGB
Nach der geltenden Fassung des § 35 BauGB sind Batteriespeicher privilegiert, wenn sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit bestehenden Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen. Diese Regelung entspricht im Kern der bisherigen Praxis für sogenannte Grünstromspeicher und stellt keine grundlegende Neuerung dar.
Für eigenständige Batteriespeicher wurde hingegen eine enge Standortbindung eingeführt. Die Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher greift nur, wenn sich die Anlage innerhalb eines Radius von 200 Metern zu bestimmten Umspannwerken oder zu großen Kraftwerksstandorten befindet. Zusätzlich wurde die zulässige Fläche pro Gemeinde begrenzt. Damit bleibt die Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher auf einen vergleichsweise engen Anwendungsbereich beschränkt.
Die aktuelle Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher unterscheidet im Wesentlichen:
Privilegierte Speicher im Zusammenhang mit EE-Anlagen
- räumlich-funktionale Zuordnung erforderlich
- entspricht weitgehend der bisherigen Praxis
- keine eigenständige Standortfreiheit
Eigenständige (Stand-Alone-)Batteriespeicher
- Privilegierung nur im 200-Meter-Umkreis zu bestimmten Infrastrukturen
- zusätzliche Flächenbegrenzung je Gemeinde
- außerhalb dieser Bereiche weiterhin Einzelfallprüfung

Praktische Folgen für Planung und Umsetzung
Erschwerte Realisierungsbedingungen für Batteriespeicher
Die aktuellen Neuregelungen führen dazu, dass nur ein begrenzter Teil möglicher Projekte tatsächlich von einer neu festgelegten Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher profitiert. Für viele Vorhaben bleibt weiterhin der Nachweis der Standortgebundenheit erforderlich, was regelmäßig zu längeren Genehmigungsverfahren führt.
Zudem konzentriert sich die Projektentwicklung stark auf wenige Standorte in der Nähe geeigneter Netzinfrastruktur. Dies verstärkt den Wettbewerb um verfügbare Flächen und erschwert eine gleichmäßige räumliche Verteilung von Speicherkapazitäten. Eine umfassendere Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher könnte hier zu einer spürbaren Entlastung führen.
Fachliche Einordnung und zukünftiger Handlungsbedarf
Batteriespeicher haben sich von einer ergänzenden Technologie zu einer eigenständigen, netzrelevanten Infrastruktur entwickelt. Ihre Bedeutung für Versorgungssicherheit, Netzstabilität und Integration erneuerbarer Energien ist unbestritten.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine enge Auslegung der Privilegierungstatbestände nicht zielführend im Sinne der Ziele der Energiewende. Eine weiter gefasste Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher würde es ermöglichen, Speicher dort zu errichten, wo sie technisch und systemisch sinnvoll sind – unabhängig von einer unmittelbaren Kopplung an Erzeugungsanlagen.
Fazit: Außenbereichsprivilegierung als Schlüsselthema der Energiewende
Die gesetzlichen Änderungen zur Privilegierung von Batteriespeichern stellen einen Schritt in Richtung Anerkennung ihrer Systemrelevanz dar, bleiben jedoch hinter den praktischen Erfordernissen der Energiewende zurück. Um den steigenden Bedarf an Flexibilität im Stromsystem zu decken, bedarf es eines planungsrechtlichen Rahmens, der den Ausbau nicht unnötig begrenzt.
Eine konsequent ausgestaltete Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher ist daher kein Selbstzweck, sondern ein wesentlicher Baustein für ein stabiles, klimafreundliches und zukunftsfähiges Energiesystem.
Vorstand Wenhai Wang über FAVEOS und Batteriespeicher

„Als Spezialist für die Planung und Umsetzung moderner Batteriespeicherprojekte sieht FAVEOS die Außenbereichsprivilegierung von Batteriespeichern als entscheidenden Hebel für den zügigen Ausbau der dezentralen Energieversorgung.
Unser Ziel ist klar: Speicherlösungen, die nicht nur den gesetzlichen Rahmen optimal nutzen, sondern auch einen direkten Beitrag zur Energiewende leisten – flexibel, effizient und zukunftsfähig. Für Projektflächen jeder Größe entwickeln wir maßgeschneiderte Konzepte, die die Vorteile der Außenbereichsprivilegierung gezielt nutzen und die Umsetzung von Batteriespeichern beschleunigen.
Mit unserem internationalen Partnernetzwerk setzen wir auf geprüfte Komponenten und praxisnahe Lösungen, die technisch zuverlässig sind und langfristig wirtschaftlichen Mehrwert schaffen.“
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